Gesetze / Weinverordnung
WeinV 1995§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
(1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Federweißer, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur nach Maßgabe des Artikels 54 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zulässig.
(1a) Der Betrieb darf zur Kennzeichnung eines aromatisierten Weines, eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes oder eines aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Begriffe „Burg“, „Domäne“, „Schloss“, „Stift“, „Weinbau“, „Weingärtner“, „Weingut“ und „Winzer“ als Wort oder Wortbestandteil nur verwenden, wenn
Unbeschadet des Absatzes 1 in Verbindung des Artikels 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 darf ein in Satz 1 genannter Begriff bei der Kennzeichnung anderer als der in Satz 1 genannten Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes nicht verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für die Kennzeichnung weinhaltiger Getränke, soweit Teil der Kennzeichnung ein in Satz 1 genannter Begriff ist, der am 27. Juni 2014 eine geschützte Marke oder ein Bestandteil einer geschützten Marke ist.
(2) Die in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 genannten Voraussetzungen gelten für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Begriffe „Schloss“, „Domäne“, „Burg“, „Stift“ oder „Kloster“ nur, soweit diese Begriffe bei der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes verwendet werden.
(3) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“, „Schlossabfüllung“ oder „abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“ nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
(4) Der Begriff "Erzeugerabfüllung" darf nur
verwendet werden.
(5) Der Begriff "Gutsabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nur gebraucht werden, wenn
(6) Der Begriff "Schlossabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 nur gebraucht werden, wenn
(7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von diesem Zusammenschluss selbst bereitet worden ist, darf der Hinweis "abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" verwendet werden, sofern der Wein aus Weintrauben eines Betriebes des Zusammenschlusses erzeugt worden ist.
(8) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzugeben.
(9) Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der Einführer anzugeben.
(10) Ist bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstellers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder der Hauptniederlassung anzugeben.
(11) Die Verwendung der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Bezeichnungen wird an Stelle der Bezeichnung „Hersteller“ oder „hergestellt von“ zugelassen.